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In unserem Glossar erklären wir alle wichtigen Versicherungsbegriffe

ALLES WAS SIE WISSEN MÖCHTEN

FAQ

An dieser Stelle geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den einzelnen Versicherungen, zu Risikokonstellationen, Zielgruppenspezifika und vielem mehr.

  • Jedes Bauvorhaben birgt Gefahren. Witterungseinflüsse, Elementarschäden, Diebstahl, böswillige Beschädigung und anderes mehr können das eingesetzte Baukapital gefährden. Um dies zu schützen, gleichgültig, ob Bauherr, Bauunternehmer oder Architekt und Architektinnen für die Zerstörungen oder Beschädigungen aufzukommen haben, sollte rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme der passende Bauversicherungsschutz vereinbart werden.
     

    Bauleistungsversicherung

    Um die Fortführung der Bauarbeiten ohne Verzögerung und ohne zeitraubende Suche nach dem für den Schaden Verantwortlichen zu ermöglichen, bietet sich der Abschluss einer Bauleistungsversicherung an.

    Die Bauleistungsversicherung ist eine reine Sachversicherung, mit der Bauleistungen während der Bauzeit bis zur vollständigen Ingebrauchnahme des gesamten Gebäudes durch einen umfassenden Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen versichert werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Schäden der Bauherr, der Bauunternehmer oder einer der beauftragten Handwerker zu verantworten hat. Versichert wird die geplante Bauleistung selbst, dies sind beispielsweise Neu-, An- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen.

    Werden An-, Umbau-, Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, muss der Versicherungsschutz angepasst werden. Hierfür stehen je nach Bedarf folgende Alternativen zur Verfügung:

    • Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz (Klausel TK 5155)
    • Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden (Klausel TK 5181)
    • Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge von Leitungswasser, Sturm und Hagel (Klausel TK 5180)
       

    Die im Versicherungsschein bezeichneten Bauleistungen werden während der Bauzeit gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen versichert. Die Grundprämie für Gebäudeneubauten etc. wird anhand der vorläufigen Baukostensumme/Versicherungssumme ermittelt. Für den Bauherrn ist im Zusammenhang mit einer sorgfältig vorzunehmenden Prüfung der Risikolage in Bezug auf Haftung und Versicherungsschutz (auch der am Bau beteiligten Planer und Unternehmer) nicht nur die Bauleistungsversicherung zu beachten. Folgende Versicherungsbereiche sind ebenfalls zu überprüfen:
     

    Bauherren-Haftpflichtversicherung

    Der Bauherr benötigt Haftpflichtversicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die Dritte an ihn herantragen. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung muss separat abgeschlossen werden, sofern dafür die Berufs- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz bietet.
     

    Bau-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen enthalten in der Regel nur eingeschränkten Versicherungsschutz für Baumaßnahmen. Daher sollte überprüft werden, ob für die rechtliche und finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens gesonderter Bau-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutz benötigt wird.
     

    Exzedenten-Haftpflichtversicherung für Baumaßnahmen

    In den Planerverträgen sowie in den Leistungsverzeichnissen für die Bauunternehmer sind die gesonderten Passagen zur Haftung und Versicherung zu beachten. Dort wird in aller Regel festgelegt, welchen Haftpflichtversicherungsschutz die Auftragnehmer mitbringen und vorhalten müssen. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob es bei Großbauprojekten im Interesse des Bauherrn sinnvoll ist, den von Planern und Unternehmern vorgehaltenen Versicherungsschutz über eine Exzedenten-Haftpflichtversicherung summen- und bedingungsmäßig zu vervollständigen. In solchen Fällen ist wie zur Bauleistungsversicherung schon bei Vertragsabschluss beziehungsweise bei Ausschreibung der Gewerke auf die Prämienumlage für diesen gesonderten Haftpflichtversicherungsschutz aufmerksam zu machen.
     

    Bau-Betriebsunterbrechungsversicherung

    Werden Um-, Erweiterungs- oder Sanierungsbaumaßnahmen durchgeführt, können Schäden aus der Baumaßnahme den laufenden Betrieb beeinflussen (Schließung/Minderbelegung etc., aber auch Kosten für die nicht rechtzeitige Fertigstellung eines Neubaus). Es empfiehlt sich der Abschluss einer Bau-Betriebsunterbrechungsversicherung. Dadurch lässt sich das betriebliche Risiko in Erweiterung der Mehrkostenversicherung weitgehend absichern. 
     

    Rohbau-Feuerversicherung

    Für den Baukörper ist eine Rohbau-Feuerversicherung notwendig. Ebenso ist bei der Fertigstellung der Objekte an weitergehenden Versicherungsschutz im Leitungswasser- und Sturmbereich sowie an die Inventarversicherung im Anschluss an die Baudeckungen zu denken.
     

    Bürgschaften und Bürgschaftsversicherungen

    Zur Sicherstellung von eingesetzten Geldern gehört, dass gewisse Bürgschaften besorgt und bereitgestellt werden. Dies ist zunächst Aufgabe der am Bau beteiligten Unternehmen. Der Bauherr ist jedoch verpflichtet, für die vertragliche Vereinbarung solcher Bürgschaften zu sorgen und deren Bereitstellung zu überwachen (zum Beispiel Vorauszahlungsbürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften sowie Mängelgewährleistungsbürgschaften). Im Bedarfsfall bieten wir Lösungsmöglichkeiten über Bürgschaftsversicherungen.

  • Als Folge eines Sachschadens, zum Beispiel nach einem Brand, kommt es häufig zu partiellen oder gar vollständigen Betriebsunterbrechungen. Hiergegen sollte sich jede Praxis bzw. jeder Betrieb unbedingt durch den Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung schützen. 

    Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten (Gehälter, Miete, Steuern), wenn der normale Betrieb infolge eines Sachschadens gestört oder unterbrochen wird. Auch schadenbedingte Mehraufwendungen, zum Beispiel bei vorübergehender Anmietung neuer Räumlichkeiten oder Geräte, werden in Abstimmung mit dem Versicherer von diesem getragen.

    Die richtige Versicherungssumme wird jährlich über eine spezielle Abfragesystematik (Summenermittlungsbogen) festgelegt und ist Grundlage der Beitragsberechnung. Die Haftzeit (Leistungszeit), also die Dauer der Versicherungsleistung nach einer Betriebsunterbrechung, kann frei vereinbart werden. Alternativ ist die Vereinbarung einer Haftzeit von 6, 12, 18 und 24 Monaten möglich. Wir empfehlen, eine Haftzeit von 12 Monaten nicht zu unterschreiten.

    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der konventionellen Sachgefahren in der Regel für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel. Darüber hinaus kann der Versicherungsschutz – je nach Risikosituation – auf folgende Bereiche erweitert werden:

    • Elementargefahren, z. B. Überschwemmung, Hochwasser, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch
    • EC-Gefahren (Extended Coverage), z. B. innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
    • Unbenannte Gefahren
       

    Analog zur Gebäude- und Inventarversicherung gewährt der Versicherer den Deckungsschutz für Elementargefahren in der Regel vorbehaltlich der Prüfung der ZÜRS-Zone und einer Prüfung des Vorschadenverlaufs.

  • Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts bei Vermögensschäden und immateriellen Schäden Dritter. Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn Ihr EDV-System für einen Hackerangriff gegen eine Drittpartei genutzt wurde und Sie versäumt haben, dies zu verhindern. Bei den gängigen Absicherungsmöglichkeiten handelt es sich um Allgefahrenversicherungen, die teilweise auch Versicherungsschutz bieten, ohne dass ein Schaden an der Hardware vorliegt. Schäden durch Viren, Trojaner, Würmer etc. sind in der Regel mitversichert. Häufig wird der Versicherungsschutz für Allgemein-, Medizin- und Haustechnik geboten, da die Bereiche untereinander vernetzt sein können. Top-Absicherungen beziehen Lizenzgebühren (Dongles) und Daten/Programme in mobilen Geräten mit ein. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht.

  • Der Versicherer erstattet Kosten, die wegen gesetzlicher Informationspflichten gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit, aber auch gegenüber potenziell oder tatsächlich betroffenen Personen (Kunden, Patientinnen und Patienten etc.) entstehen. Neben Aufwendungen für behördliche Meldeverfahren oder juristische Beratungen fallen auch Kosten für telefonische Info-Hotlines oder Internetportale unter den Versicherungsschutz, ebenso Ausgaben für die Benachrichtigung von Betroffenen oder Kreditkartenüberwachungen.

  • Datenschutz und datenschutzkonforme Prozesse im Schadenfall  

    Der Datenschutz wurde in Europa 2018 mit der Einführung der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) auf ein neues Fundament gestellt. Da die Ecclesia Gruppe im Schadenfall regelmäßig personenbezogene Daten mit ihren Kunden austauscht, haben wir die Datenübermittlung unter rechtlichen Aspekten optimiert. Denn im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler werden zum Teil auch besonders sensible Daten wie beispielsweise Gesundheitsdaten verarbeitet, die ganz besonders zu schützen sind.  

    Um mögliche Risiken auch im Interesse unserer Kunden von vornherein auszuschließen, muss bereits vor der Übermittlung des Schadenvorgangs an uns eine vom Anspruchsteller unterzeichnete Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegen.  

    Dafür gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

    1. Die Ecclesia Gruppe übernimmt für ihre Kunden diesen Arbeitsschritt und kümmert sich darum, dass die notwendige Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung beim Anspruchsteller eingeholt wird. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sie im Vorfeld einen datenschutzrechtlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit der Ecclesia Gruppe abschließen. Sobald das erfolgt ist, müssen uns die Kunden nur noch den Namen und die Anschrift des Anspruchstellers mitteilen, damit wir aktiv werden und ihm die benötigten Erklärungen zur Unterzeichnung zukommen lassen können. Alle Kunden, die das hauseigene System ecconnect von Ecclesia nutzen, können die benötigten Daten auch dort hinterlegen.
    2. Alternativ können Kunden die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung auch direkt beim Anspruchsteller einholen. Um sie dabei effektiv zu unterstützen, stellt ihnen die Ecclesia Gruppe gerne ein Blanco-Anschreiben und die erforderlichen Musterformulare zur Verfügung. Dort müssen lediglich Name und Adresse des Anspruchstellers eingetragen und die Formulare dann an diesen übermittelt werden. Sobald die unterzeichneten Erklärungen bei uns vorliegen, können uns unsere Kunden die erforderlichen Schadenunterlagen zukommen lassen, damit wir das weitere Schadenmanagement in ihrem Sinne übernehmen.  

    Sofern noch kein konkreter Anspruch erhoben wurde (Vorsorgliche Meldung/ Umstandsmeldung), kann der Vorgang wie bisher an uns versendet werden. Egal für welche Alternative sich unsere Kunden entscheiden – bei der Ecclesia Gruppe wird das Thema Datenschutz großgeschrieben. 

  • Viele Praxen und ambulante Einrichtungen halten hochwertige Anlagen der Medizin-, Informations- und Kommunikationstechnik vor. Wenn zum Beispiel Ultraschallgeräte beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, ist die Reparatur bzw. Ersatzanschaffung oft kostspielig. Eine finanzielle Absicherung gegen Beschädigung oder Zerstörung, unabhängig von der Schadenursache, bietet die Elektronikversicherung. Sie tritt ein, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden, insbesondere durch

    • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
    • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
    • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
    • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
    • Wasser, Feuchtigkeit
    • Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung
       

    Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.

    Grundsätzlich kann jedes Gerät einzeln versichert werden. Oftmals bietet es sich jedoch an, alle vorhandenen Geräte im Rahmen einer Pauschalversicherung zu versichern. Hierbei sind folgende Gerätegruppen zu unterscheiden:
     

    Medizintechnik

    Hierunter fallen sämtliche Geräte und Anlagen für Diagnostik und Therapie, physikalisch-medizinische Geräte, Laborgeräte und Laborsysteme, Ultraschallgeräte, Röntgenanlagen, Dentaleinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte, Computertomographen, Nuklearmedizintechnik, OP-Schleusen, -ampeln und -lampen. 
     

    Allgemeintechnik 

    Informationstechnik, zum Beispiel EDV-Anlagen, PCs, Netzcomputer, Laptops, Notebooks, Tablets, Handhelds, Bildschirme, Drucker, CAD-Geräte, Dongel;  

    Kommunikationstechnik, zum Beispiel Fernsprechanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen, Telefaxgeräte, Anrufbeantworter, Patientenkommunikationssysteme, Rohrpost- und sonstige elektrische Förderanlagen;

    Bürotechnik, beispielsweise Kopiergeräte, Diktiergeräte, Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Post- und Papierbearbeitungsgeräte; 

    Sicherungs- und Meldetechnik, zum Beispiel Alarm- und Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Schrankenanlagen, Parkscheinautomaten, Videoüberwachungsanlagen, Uhrenanlagen, Zeiterfassungsanlagen, Einsatzleitzentralen, Gebäudeleittechnik (DDC-Anlagen);

    Funktechnik, zum Beispiel Mobiltelefone, Autotelefone, Funkgeräte, Eurosignalempfänger, Cityrufempfänger, Bündelfunk, Navigationssysteme in Kraftfahrzeugen, Hausnotrufempfänger, Antennenanlagen;

    Bild- und Tontechnik wie Beamer, Dia-/Overheadprojektoren, Dolmetscheranlagen, elektroakustische Anlagen (ELA-Anlagen), Lichtrufanlagen, drahtgebundene Personensuchanlagen, Kameras, Videogeräte, Videokonferenzanlagen, Filmvorführgeräte, Fernsehgeräte, Unterhaltungselektronik, Musikübertragungsanlagen;

    Versorgungstechnik, zum Beispiel Hauptverteiler, Notstromversorgungen, USV.
     

    Haustechnik

    Hierunter fallen zum Beispiel Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kühl- und Wassertechnik, Aufzüge, Hebebühnen, Trafostationen und Schwimmbadtechnik. Versichert sind Aggregate ohne Heizkörper, Öltanks, Klimakanäle, Rohrleitungen, jedoch keine sanitären Einrichtungen. 

    Funktionssoftware beziehungsweise die für spezielle Anlagen und Geräte beim Kauf erworbene Software ist dabei in der Regel automatisch mitversichert. Fremdgeräte, die gemietet, geleast, geliehen oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, können ebenfalls mitversichert werden, soweit der Schaden zulasten des Versicherungsnehmers geht. Dies gilt auch für beruflich genutzte Geräte der Mitarbeitenden. 

    Um eine Doppelversicherung mit einer eventuell bestehenden Inventarversicherung zu vermeiden, besteht eine optionale Ausschlussmöglichkeit für Sachschäden infolge Feuer, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl. 

    Es handelt sich um eine Neuwertversicherung. Werden bei einem versicherten Schadenereignis Geräte oder Anlagen zerstört, beschädigt oder entwendet, ersetzt der Versicherer diese zum jeweiligen Neuwert. Daher muss auch die Versicherungssumme zwingend dem Neuwert entsprechen. In der Regel ist dies der Anschaffungs- oder Listenpreis zuzüglich Bezugskosten wie zum Beispiel Verpackung, Fracht, Zölle und Montage. Der Neuwert entspricht dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen technisch gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

  • Mit der Software-Betriebsunterbrechungsdeckung innerhalb unserer SecurITy-Flex-Police sichern Sie Ertragsausfälle und unterbrechungsbedingte Mehrkosten umfassend ab.

  • Im Rahmen der Gebäudeversicherung besteht in der Regel Deckungsschutz für

    • Gebäudebestandteile, zum Beispiel Einbaumöbel, Türen, Decken, Fenster, Parkett etc;
    • Grundstückbestandteile, beispielsweise auf dem Versicherungsort befindliche Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, Pflasterungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Fahnenstangen, Müllbehälterboxen, Antennen, Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, Terrassenbefestigungen, Blumenkübel, Parkbänke, Überdachungen, Pergolen, Carports und Trafohäuser etc.; 
    • Gebäudezubehör wie Sachen, die der Instandhaltung oder Stromversorgung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen und sich im Gebäude und/oder auf dem Versicherungsgrundstück befinden; dies sind zum Beispiel Gemeinschaftswaschanlagen, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Ersatzteile für Gebäude, Einbauküchen und Badeeinrichtungen, soweit dafür der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sowie die in fremdem Eigentum stehenden Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler etc.
       

    Eigene Gebäude sollten gegen die wesentlichen Gefahren versichert sein. Hierzu zählen insbesondere die konventionellen Sachgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

    Darüber hinaus kann der Versicherungsschutz je nach Risikosituation auf folgende Bereiche erweitert werden:

    • Elementargefahren, zum Beispiel Überschwemmung, Hochwasser, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch
    • EC-Gefahren (Extended Coverage), zum Beispiel Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
    • Unbenannte Gefahren (Allgefahrenversicherung)
       

    Deckungsschutz für Elementargefahren gewährt der Versicherer in der Regel vorbehaltlich der Prüfung der ZÜRS-Zone und vorbehaltlich einer Prüfung des Vorschadenverlaufs.

    Die jeweiligen Versicherungsbedingungen regeln den konkreten Versicherungsschutz. Dort wird zum Beispiel festgelegt, in welchem Umfang Gebäudezubehör oder bestimmte Kosten mitversichert sind. Eine fundierte Beratung und die Auswahl eines geeigneten Produkts sind in der Gebäudeversicherung unerlässlich. Die Prämie richtet sich nach der Höhe der Versicherungssumme sowie gegebenenfalls weiteren individuellen Merkmalen.

  • Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte

    Medizinerinnen und Mediziner tragen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine hohe Verantwortung. Schnell kann aus dem Gesundheitsproblem des Patienten ein Problem werden, das die Ärztin/den Arzt teuer zu stehen kommen und die Reputation gefährden kann. Schadenersatzansprüche gegen Ärztinnen und Ärzte wegen des Vorwurfs einer Falschbehandlung, lückenhafter Dokumentation, unzureichender Aufklärung oder mangelhafter Organisation nehmen zu. Moderne Patientinnen und Patienten sind in der Regel gut informiert und nehmen Komplikationen nicht mehr wie früher schicksalsbedingt in Kauf.

    Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Behandlungsfehlern und ähnlichen Ereignissen. Dabei kann es sich um einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden handeln.

    Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche (passive Rechtsschutzfunktion) und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (Zahlungsfunktion).

    Die Betriebs- beziehungsweise Berufshaftpflichtversicherung ist für jedes Unternehmen und jeden freiberuflich Tätigen unverzichtbar, für Ärztinnen und Ärzte standesrechtlich in der ärztlichen Berufsordnung und/oder den entsprechenden Landesgesetzen vorgeschrieben.  

    Der Versicherungsschutz muss auf das jeweils vorhandene berufliche Risiko zugeschnitten sein. Der Grundsatz lautet: Die Deckung muss der Haftung folgen, sonst entsteht eine Absicherungslücke.

    Der notwendige Versicherungsumfang und die Beitragshöhe werden maßgeblich von der ausgeübten Fachrichtung und dem Tätigkeitsumfang bestimmt. Das Risiko kann je nach Schwere der denkbaren Komplikationen und je nach operativem beziehungsweise stationärem Tätigkeitsumfang variieren. Ambulant-konservativ tätige Internistinnen und Internisten sind in der Regel günstiger zu versichern als beispielsweise ambulant-operativ oder stationär tätige Orthopädinnen und Orthopäden, Unfallchirurginnen und Unfallchirurgen oder Anästhesistinnen und Anästhesisten.
     

    In der Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte wird zwischen folgenden Beschäftigungsgruppen unterschieden:

    Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in freier Praxis oder Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft)

    Hier muss sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die gesetzliche Haftpflicht des Arztes aus der beruflichen Tätigkeit beziehen. Versicherungsschutz sollte darüber hinaus auch für die gesetzliche Haftpflicht des (angestellten) medizinischen Hilfspersonals sowie für eventuell angestellte Fachärztinnen und Fachärzte bestehen.
     

    Angestellte Ärztinnen und Ärzte

    Bei Medizinerinnen und Medizinern, Ärzten im Dienst- oder Anstellungsverhältnis ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit in der Regel bereits über den Versicherungsvertrag des Dienstherrn/Arbeitgebers versichert. Wenn der Dienst-/Anstellungsvertrag eine Regressmöglichkeit des Dienstherrn/Arbeitgebers vorsieht, sollte das Regressrisiko für grob-fahrlässig verursachte Schäden separat versichert werden. Sofern der Versicherungsschutz des Arbeitgebers/Dienstherrn nicht bereits eine Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht der angestellten Ärztinnen und Ärzte aus der gelegentlichen außerdienstlichen ärztlichen Tätigkeit vorsieht (zum Beispiel für gelegentliche Praxisvertretungen, Erste-Hilfe-Leistungen in Notfällen, Behandlungen im Freundes- und Verwandtenkreis etc.), sollte auch dieser Bereich separat versichert werden. 
     

    Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand

    Besonders wichtig für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand ist die Nachhaftungsversicherung. Sie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die zwar erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden, jedoch noch in die aktive Behandlungszeit beziehungsweise in den Versicherungszeitraum der Berufshaftpflichtversicherung fallen. Oftmals enthalten die Berufshaftpflichtversicherungen bereits automatisch Versicherungsschutz für einen Nachhaftungszeitraum von drei oder fünf Jahren. Dies sollte aber immer im Einzelfall geprüft werden.

    Sofern Ruheständlerinnen und Ruheständler Praxisvertretungen übernehmen oder Freundschaftsdienste im Bekanntenkreis leisten, können sie für gelegentliche Tätigkeiten Versicherungsschutz über eine sogenannte Ruhestandsversicherung abschließen.
     

    Versicherungsschutz für ärztliche Kooperationsformen und juristische Personen

    Wird die Haftpflichtversicherung nicht für einzelne freiberuflich tätige Leistungserbringer (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte), sondern für eine juristische Person abgeschlossen (beispielsweise Medizinische Versorgungszentren, Tageskliniken, OP-Zentren, Praxiskliniken oder ähnliches in der Rechtsform einer GbR, GmbH etc.), spricht man von einer Betriebshaftpflichtversicherung. In diesen Fällen muss der Versicherungsschutz für den gesamten Rechtsträger beziehungsweise die juristische Person gestaltet werden. 

    Auch hier muss der Versicherungsschutz zwingend auf das vorhandene Risiko zugeschnitten sein. Der Versicherungsschutz sollte sich grundsätzlich auf die gesetzliche Haftpflicht der juristischen Person/des Rechtsträgers sowie auf die gesetzliche Haftpflicht der Inhaberinnen und Inhaber, angestellten Ärztinnen und Ärzte und des medizinischen Hilfspersonals beziehen. 
     

    Besondere Risikoverhältnisse

    Ein besonderer Tätigkeitsumfang (zum Beispiel kosmetische, das heißt medizinisch nicht indizierte Behandlungen), besondere vertragliche Vereinbarungen (wie beispielsweise Honorar- oder Kooperationsverträge, Teil-Berufsausübungsgemeinschaften etc.) und bestimmte Fachrichtungen (zum Beispiel Geburtshilfe, Humangenetik etc.) bedürfen immer einer besonderen Berücksichtigung und risikoadäquaten Ausgestaltung.  
     

    Die Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung

    Die gesetzliche Haftpflicht ist der Höhe nach unbegrenzt und der Trend der Gerichte, Geschädigten immer höhere Entschädigungssummen zuzusprechen, hält an. Dies ist unter anderem auf die erheblichen Steigerungsraten für Pflegekosten und die lange Zeit nicht ausreichend berücksichtigte Erwerbsschadenkomponente bei Personenschäden zurückzuführen. Damit steigt auch das Risiko einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung für den Schadenverursacher. Die Vereinbarung ausreichend hoher Versicherungssummen ist für Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen des ambulanten Gesundheitswesens daher besonders wichtig. 

    Die Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung sollte mindestens eine Versicherungssumme von 7,5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden enthalten, im Einzelfall auch darüber hinaus. 

    Für Mitglieder bestimmter fachärztlicher Berufsverbände halten wir spezielle, exklusive Rahmenverträge vor, über die der Versicherungsschutz qualitativ erweitert und zu Sonderkonditionen abgeschlossen werden kann. Diese Sonderkonditionen sind grundsätzlich an die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Berufsverband sowie an die Dauer und die Gültigkeit des Maklerauftrages gebunden.

  • Mit der Internetbetrugsdeckung schützen Sie sich vor unmittelbaren Vermögensschäden, die durch kriminelle Handlungen (Hackerangriff) in Ihrem Telekommunikationsnetz entstehen. Der Versicherer erstattet zudem die Kosten für die Rechtsverfolgung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.

  • Über die Inventarversicherung werden die gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allen Waren und Vorräten sowie alle fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen, die auf Kosten des Versicherungsnehmers installiert wurden (Bodenbeläge, Trennwände usw.), abgesichert. Es handelt sich um eine Neuwertversicherung. Werden bei einem versicherten Schadenereignis Sachen zerstört, beschädigt oder entwendet, ersetzt der Versicherer diese zum jeweiligen Neuwert. Daher muss auch die Versicherungssumme zwingend dem Neuwert des gesamten Inventars entsprechen.

    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der konventionellen Sachgefahren dabei in der Regel für Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel. Darüber hinaus kann der Versicherungsschutz je nach Risikosituation auf folgende Bereiche erweitert werden:

    • Elementargefahren, zum Beispiel Überschwemmung, Hochwasser, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch
    • EC-Gefahren (Extended Coverage), beispielsweise innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
    • Unbenannte Gefahren (Allgefahrenversicherung)

    Analog zur Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer den Deckungsschutz für Elementargefahren in der Regel vorbehaltlich der Prüfung der ZÜRS-Zone und vorbehaltlich einer Prüfung des Vorschadenverlaufs.

    Je nach gewünschtem Leistungsumfang ermöglichen unterschiedliche Produkte und Anbieter eine individuelle Absicherung von der kostenoptimierten Variante bis hin zum Topschutz. Die Prämie richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der Versicherungssumme.

  • Selbstständige/freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte tun gut daran, in Ergänzung zur klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung für Sachschäden und Krankentagegeldversicherung den Praxisausfall abzusichern. Die Praxisausfallversicherung ersetzt die laufenden Kosten bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall und Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche.

    Die Praxisausfallversicherung ersetzt ferner den entgangenen Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten (Gehälter, Miete, Steuern), wenn der normale Betrieb infolge eines versicherten Schadens gestört oder unterbrochen wird. Auch schadenbedingte Mehraufwendungen oder die Kosten für die Beschäftigung eines Vertreters werden in Abstimmung mit dem Versicherer von diesem getragen.

    Die Prämienhöhe richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der Versicherungssumme. Da es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine Personenversicherung handelt, wird die Prämienhöhe maßgeblich vom Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Abschluss des Vertrages sowie von etwaigen Vorerkrankungen beeinflusst. Wie sinnvoll der Abschluss einer Praxisausfallversicherung ist, muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Eine qualifizierte persönliche Beratung sollte daher grundsätzlich vorausgehen.

  • Rechtsschutz ist heute wichtiger denn je. Der Flut von Paragraphen steht der Nicht-Jurist oder die Nicht-Juristin meist hilflos gegenüber. Nicht selten kommt es zu Missverständnissen oder gar Rechtsverstößen. Rechtliche Auseinandersetzungen sind die Folge.

    Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits kann durch eine Rechtsschutzversicherung deutlich reduziert werden. Sie gibt finanziellen Rückhalt und hilft, die eigenen Rechte durchzusetzen. Der Versicherer übernimmt beispielsweise die Kosten für die Vergütung der Rechtsanwälte, Gebühren und Auslagen der Gerichte, Kosten für technische Sachverständige, Strafkautionen und Kosten der Prozessgegner.
     

    Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung

    Je nach Risikoprofil stehen unterschiedliche Rechtsschutzversicherungen zur Verfügung: Berufs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Verkehrs-Rechtsschutz und ggf. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete. Diese Bausteine können entweder einzeln oder in Kombination miteinander in einem Vertrag zusammengeführt werden, zum Beispiel als Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (Ärzte-Kombi). Der Versicherungsschutz umfasst dabei je nach Versicherungsform unter anderem folgende Leistungsarten:

    • Schadenersatz-Rechtsschutz
    • Arbeits-Rechtsschutz
    • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
    • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
    • Sozialgerichts-Rechtsschutz
    • Verwaltungs-Rechtsschutz
    • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
    • Straf-Rechtsschutz
    • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
    • Beratungs-Rechtsschutz im Familien, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
       

    Sinnvoll kann die Berücksichtigung einer sogenannten erweiterten Straf-Rechtsschutzversicherung oder Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung sein, um in diesem Rechtsbereich besonders gut geschützt zu sein, insbesondere vor dem Hintergrund der §§ 299a und 299b StGB V (Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen).
     

    Betriebs-Rechtsschutzversicherung

    Für juristische Personen/Unternehmen sollte eine spezielle Betriebs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, die je nach Bedarf mehrere der oben genannten Leistungsarten gebündelt berücksichtigt. 
     

    Top-Manager-Rechtsschutz

    Für Manager und Organe von juristischen Personen – zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer – gibt es spezielle, auf den besonderen Bedarf zugeschnittene Versicherungslösungen, die beispielsweise auch den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz als Leistungsart beinhalten.
     

    Pauschale Rechtsschutzversicherungen von Berufsverbänden für Mitglieder

    Für die Mitglieder der meisten fachärztlichen Berufsverbände bestehen bereits Rechtsschutzversicherungen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs als verbandsgebundene Gruppen/Sammelverträge. Oft ist hier allerdings nur ein Teil der beruflichen Risiken abgedeckt. Nicht mitversichert sind in der Regel Tätigkeiten der Mitglieder in ihrer Funktion als Arbeitgeber, ihre Handlungen als Privatperson und ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr, sodass diese Rechtsbereiche jeweils individuell ergänzt werden sollten.

  • Die Ärzte-Regressversicherung beugt den wirtschaftlichen Folgen eines Arzneimittelregresses der Kassenärztlichen Vereinigung vor und ist damit für einige Fachrichtungen sinnvoll. Berechtigte Regressforderungen der KV zahlt der Versicherer an den versicherten Arzt bzw. die versicherte Ärztin, unberechtigte Forderungen werden auf Kosten des Versicherers abgewehrt.

  • Wenn Sie eine Reise, einen Ausflug oder eine Veranstaltung organisieren, haben Sie schon in der Planungsphase alle Hände voll zu tun. Dennoch sollten Sie bei Ihren Vorbereitungen einen wichtigen Aspekt nicht vernachlässigen: die Sicherheit der Reisenden und Teilnehmenden.

    Ihr Hab und Gut, persönliches oder auch fremdes Eigentum können zu Schaden kommen. Daher gilt: Das Prüfen und Sicherstellen des benötigten Versicherungsschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Planung. Eine gute Versicherung kann nicht verhindern, dass etwas passiert, aber sie kann die finanziellen Folgen abmildern.

    Wir versichern für Sie folgende Aktivitäten:

    • Reisen und Ausflüge
    • Seminare, Lehrgänge, Tagungen
    • Kuren
    • Tagesfahrten
    • Veranstaltungen
       

    Sie planen eine Reise oder Veranstaltung? Wir helfen Ihnen, den passenden Versicherungsschutz zu finden. Nähere Informationen und Unterlagen finden Sie hier

  • Versichert sind Kosten, die für die Abwendung oder Minderung eines Reputationsschadens beziehungsweise die Wiederherstellung des guten Rufs anfallen. Erstattet werden zum Beispiel Auslagen für das Krisenmanagement, ebenso Beratungshonorare für IT-Fachanwälte und IT-Fachanwältinnen und Gerichtskosten bei Unterlassungsklagen oder Widerruf wie auch Aufwendungen für die externe Kommunikation (Pressearbeit, Anzeigen etc.).

  • Übernommen werden Sachverständigenkosten für die Schadenermittlung und Kosten für Beratungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens. Versichert sind auch Aufwendungen, die bei Datenschutzverletzungen für die Identifizierung betroffener Personen anfallen.

  • Besonders für Ärztinnen und Ärzte empfiehlt sich der Abschluss einer Unfallversicherung. Der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Fingers (oder mehrerer), einer Hand oder eines Arms kann eine Ärztin/einen Arzt zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zwingen. Medizinerinnen und Mediziner haben daher einen verstärkten Absicherungsbedarf für das Unfallrisiko. Standard-Tarifbedingungen bieten hier oftmals keine ausreichende Absicherung. Deshalb sollten besondere Leistungsvereinbarungen und zumindest eine verbesserte Gliedertaxe vereinbart werden.

    Im Versicherungsschutz enthalten sind in der Regel

    • Todesfall,
    • Invaliditätsfall, wahlweise auch mit progressiven Versicherungssummen,
    • Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld,
    • Tagegeld, wahlweise ab dem 1./8./15. oder 43. Tag sowie
    • eine Unfallrente.
       

    Versicherungsumfang und die Versicherungssumme können individuell je nach Risikoprofil gestaltet werden.
     

    Unfallversicherungen für einzelne Personen oder für Gruppen

    Art und Umfang der Absicherung können individuell und nach den jeweiligen Bedürfnissen gestaltet werden, zum Beispiel als

    • Einzel-Unfallversicherungen (beispielsweise für Praxisinhaber oder -inhaberinnen) oder als 
    • Gruppen-Unfallversicherungen (zum Beispiel für die Mitarbeitenden oder die Familie).
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung/D&O-Versicherung

    Im Rahmen der neuen Versorgungsformen und Kooperationen können sich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte inzwischen in verschiedenen, zuvor nicht zugelassenen Rechtsformen zusammenschließen. Die bedeutendste Rechtsform bildet dabei die GmbH. Die Ärztinnen und Ärzte treten hier oft sowohl als Leistungserbringende als auch als Geschäftsführende der GmbH (Organstatus) auf.
     

    Managerhaftung

    Durch die mit der Geschäftsführung verbundenen Pflichten ergeben sich zusätzliche Risiken, die Ärztin/der Arzt unterliegt der Managerhaftung. Zwar ist die Haftung der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt (siehe § 13 II GmbHG); als GmbH-Geschäftsführerin oder Geschäftsführer haften die Ärztin oder der Arzt jedoch umfangreich mit dem Privatvermögen (siehe § 43 Abs. 1 GmbHG) und unterliegen zudem einer verschärften Beweislast: In einem Haftungsprozess muss sie oder er sich gegebenenfalls selbst entlasten, das heißt darlegen und unter Umständen beweisen, dass keine Pflichtverletzung, kein Verschulden oder kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden vorliegt oder dass der in Rede stehende Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt entstanden wäre – ein in der Praxis außerordentlich schwieriges Unterfangen.

    Potenzielle Anspruchssteller können neben außenstehenden Dritten (zum Beispiel den Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen, Finanzbehörden, Wettbewerbern, Patientinnen und Patienten) dabei auch die GmbH selbst oder deren Gesellschafter sein.

    Durch den Organstatus ergeben sich neue, erhebliche Haftungsrisiken aus dem Bereich der kaufmännischen Tätigkeit, die neben das klassische Arztrisiko treten. Zur Absicherung eventueller Vermögensschäden, die sich hieraus ergeben können, sollte der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung geprüft werden. 

    Wie bei der Betriebs-/Berufs-Haftpflicht der Ärztin/des Arztes ist die gesetzliche Haftpflicht als GmbH-Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Höhe nach unbegrenzt. Auch hier empfiehlt sich daher die Vereinbarung ausreichend hoher Versicherungssummen, mindestens 250.000 Euro, im Einzelfall auch darüber hinaus.
     

    Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

    Mit der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung können Träger von juristischen Personen im Ambulanten Gesundheitswesen (zum Beispiel von Praxiskliniken, Privatkliniken, Medizinischen Versorgungszentren etc.) Vermögenseinbußen absichern, die von Organvertretenden und Mitarbeitenden infolge fahrlässiger Pflichtverletzungen verursacht werden. Gleichzeitig wird verhindert, dass die betroffenen Personen in Regress genommen werden müssen, denn der Ausgleich des Schadens erfolgt, ohne dass eine formelle Inanspruchnahme des schadenverursachenden Mitarbeitenden notwendig ist. Dieses Versicherungskonzept ist von uns exklusiv für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft entwickelt worden. Bedingungen und Sonderkonditionen sind daher nur in Verbindung und für die Dauer des Maklermandats gültig.

  • Bei der Wahl der Versicherungssummen besteht grundsätzlich freie Hand. Einige Versicherungsgesellschaften bieten flexible Höchstentschädigungssummen bis 10 Mio. Euro pro Jahr für sämtliche Bausteine.

    Der Beitrag orientiert sich an den gewählten Bausteinen und der vorhandenen IT-Infrastruktur.

  • Der Versicherer trägt die Kosten, die für die Wiederherstellung verlorengegangener Daten und Programme aufgewendet werden müssen, um den vorherigen betriebsfertigen Zustand wiederzuerlangen.